Recht [Aufführung]
Was ist eine öffentliche Aufführung [Infos von AKM]

Was ist eine öffentliche Aufführung [Infos von AKM]Das Darbieten von geschützter Musik und/oder Texte außerhalb des privaten Rahmens stellt gemäß Urheberrechtsgesetz eine „Öffentliche Aufführung“ dar, für die der Veranstalter eine entgeltliche Aufführungsbewilligung von der AKM braucht.

Unter einer öffentlichen Aufführung versteht man nicht nur Live-Darbietungen durch Musiker und/oder Vortragende (Lesungen), sondern jede öffentliche Wiedergabe von Musik/Texten, wie z.B. das Abspielen von CDs, MP3, MCs, Schallplatten, Tonbänder, DVDs, etc. oder der Einsatz von Radios und Fernsehapparaten.

Daher sind nicht nur die Veranstalter von Konzerten, Zeltfesten, Bällen, Frühschoppen o.ä. Veranstalter im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, sondern z.B. auch jeder Betreiber bzw. Inhaber eines Lokals/Unternehmens, der seine Gäste bzw. Kunden mit Musik erfreut, somit z.B. fast alle Gastronomiebetriebe (Cafes, Gasthäuser, Restaurants, etc.), viele Verkaufslokale (Supermärkte, Boutiquen, Kaufhäuser, etc.) und viele Dienstleistungsunternehmen (Friseure, Arztpraxen, Busunternehmen, etc.). Wir helfen gerne bei Lizenzfragen weiter!

Eine Veranstaltung bzw. Darbietung ist auf jeden Fall öffentlich, wenn sie allgemein zugänglich ist. Aber auch bei musikalischen oder literarischen Veranstaltungen bzw. Darbietungen außerhalb des engsten Familienkreises, also z.B. auch bei Vereinsveranstaltungen, Firmenfeiern und anderen "geschlossenen Gesellschaften" ist eine Nutzungsbewilligung von der AKM erforderlich, da es sich hier bereits um eine öffentliche Aufführung im Sinne des Urheberrechts handelt. Ob die Veranstaltung bzw. Darbietung in der Öffentlichkeit angekündigt wird bzw. wurde ist unerheblich.

Musik und Texte sind bis 70 Jahre nach dem Tod aller an der Werkschaffung beteiligten Urheber geschützt. Selbst nach Ablauf dieser 70-jährigen Schutzfrist können Musik und Texte noch durch Bearbeitungen geschützt sein, weil auch Bearbeitungen urheberrechtlichen Schutz genießen.

Verantwortlich für den Erwerb der Aufführungsbewilligung und die Zahlung des tariflichen Aufführungsentgeltes ist immer der Veranstalter und nicht etwa die engagierten Musiker/Vortragende/DJs. Als Veranstalter gilt, wer aus der Aufführung direkt oder indirekt Nutzen zieht, wer der Öffentlichkeit und den Behörden gegenüber als Veranstalter auftritt.
 
Lizenzierter Partner von IFPI und LSG Austria